Teil 1

Satzung

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma

DALIN Care gemeinnützige GmbH.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Borchen.

§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Gesellschaft ist die
– die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO;
– Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO;
– Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 13,
– die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr.
22 AO.

(3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch

– Maßnahmen zur Förderung und Durchführung von Forschungs- und Bildungsprojekten mit dem thematischen Bezug zur kurdischen Sprache und Kultur;

– Maßnahmen zur Förderung, der Erstellung sowie dem Vertrieb von kurdischen
Lehr, – Sach-, Kinder- und Kochbüchern;

– Maßnahmen zur Forderung und Erteilung von kurdischem Sprachunterricht;

– Vorträge, Seminare, Gesprächsrunden und Ausstellungen mit anschließendem
kulturellem Austausch.

Durch die Zweckverwirklichung sollen insbesondere kurdische Weisheiten und Erkenntnisse herausgearbeitet, für die Zukunft bewahrt werden sowie die Toleranz zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten gefördert werden.

(4) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur
Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäß gemeinnützige Zwecke
verwendet werden.

(3) Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel an andere Körperschaften weitergibt.

(5) Die Gesellschaft ist i.R. des § 58 Nr. 2 AO jedoch berechtigt, ihre Mittel teilweise
einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden.

§ 4 Stammkapital, Stammeinlagen und Gesellschaftsvermögen

(1) Das Stammkapital beträgt 25.000,00 EURO (in Worten: fünf und zwanzig tausend
EURO).

Es ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von je 1,00 EURO (Geschäftsanteile Nr. 1 – 25.000).

(2) Auf das Stammkapital übernimmt

  • Herr Sinan Alptekin, 25.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von

je 1,00 EUR (i.W. ein Euro), d.h. insgesamt 25.000,00 EUR (i.W. fünfundzwanzigtausend Euro), (Geschäftsanteile Nr. 1 – 25.000).

(3) Die Geschäftsanteile sind,

  • von Herrn Sinan Alptekin in Höhe von 25.000,00 EUR

sofort zur Hälfte in bar einzuzahlen, der Restbetrag auf Anforderung durch die Geschäftsführung nach entsprechendem Beschluss der Gesellschafterversammlung.

(4) Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Notar, Gericht, evtl. Genehmigungen, Anwalt, Steuerberater) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt wird.

§ 5 Organe

Die Gesellschaft hat zwei Organe:

  • die Geschäftsführung
    (Die Geschäftsführung ist für die Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich und wirkt an der strategischen Planung mit. Sie hat dabei der ideellen Ausrichtung der Gesellschaft als gemeinnützige Körperschaft gem. §§ 2-3 dieses
    Vertrags Rechnung zu tragen) und 
  • die Gesellschafterversammlung
    (Die Gesellschafterversammlung wirkt an der strategischen Planung mit und
    trifft die Grundsatzentscheidungen – sie ist zuständig für alle ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben (§ 46 GmbHG)).

§ 6 Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen.

(2) Bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dienstverträgen mit Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung vertreten.

(3) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung, einer Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen.

(4) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer erlassen.

(5) Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Die Gesellschafterversammlung kann darüber hinaus jederzeit
einen auch weitergehenden Katalog von Geschäften beschließen, die nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden sollen.

§ 7 Vertretung

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen
vertreten.

(3) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder einzelnen oder
allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

(4) Die Geschäftsführer sind an diejenigen Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis gebunden, die sich aus diesem Gesellschaftsvertrag oder – bei entsprechendem
Erlass – aus einer von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung ergeben.

(5) Die Geschäftsführer unterliegen einem Wettbewerbsverbot. Sie dürfen keine Geschäfte tätigen, die zum Geschäftsgegenstand der Gesellschaft gehören. Sie dürfen
sich weder unmittelbar noch mittelbar an solchen Geschäften oder an Unternehmen
beteiligen, die im Wettbewerb mit der Gesellschaft stehen. Die Gesellschafterversammlung kann mit einstimmigem Beschluss beschließen, inwieweit und unter welchen Bedingungen ein Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreit wird

(6) Absätze (1) – (4) gelten entsprechend für Liquidatoren

§ 8 Gesellschafterversammlung

(1) Gesellschafterversammlungen finden je nach Einberufung am Sitz der Gesellschaft,
elektronisch oder telefonisch (Video-, Online-, Telefonkonferenz – beispielsweise Video: Zoom, Skype, WhatsApp, Facebook oder jedwedes Video + Soundkanal oder
beispielsweise Sound: Telefon, Skype oder jedweder Soundkanal) – soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen – statt. Die Gesellschafterversammlung findet
spätestens zwei Monate nach Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung statt. Darüber hinaus finden Gesellschafterversammlungen statt, wenn die
Geschäftsführung oder ein Gesellschafter dies verlangen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch Brief oder E-Mail an jeden Gesellschafter unter Angabe von Art, Ort oder Kommunikationsart, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens drei Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und von
mindestens 10 Tagen bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen; bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfolgen. Der Lauf der
Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung
wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

(3) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird vor Eintritt in die Tagesordnung gewählt.

(4) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Textform.

(5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß gem.
Abs. 2 einberufen ist und mindestens die Hälfte der Gesellschafter online eingeloggt,
anwesend oder vertreten ist. Ist die Versammlung bei Eröffnung nicht beschlussfähig,
so ist unverzüglich gem. Abs. 2 eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anwesenheit oder Vertretung beschlussfähig
ist. Auf diese Folge ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

(6) Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zur Entscheidung folgender Angelegenheiten zuständig:

– Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,

– Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,

– Feststellung des Jahresabschlusses,
– Beschlussfassung über die Gewinnverwendung,

– Entlastung der Geschäftsführer,

– Bestellung und Auswahl eines Abschlussprüfers.

– Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder von wesentlichen Teilen desselben,

– Änderungen des Gesellschaftsvertrages.

§ 9 Beschlüsse der Gesellschafter

(1) Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt die Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung. Der
Vorsitzende bestimmt für den Fall seiner Verhinderung einen Vertreter. Beschlüsse der
Gesellschafter werden in Versammlungen mit einstimmigem Beschluss gefasst, soweit
das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmabgabe in Textform
ist zulässig.

(2) Jeder Gesellschafter hat ein Stimmrecht entsprechend seiner Anteile.

(3) Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse auch in elektronischer Form
oder auch Textform gefasst werden, wenn alle Gesellschafter diesem Verfahren zustimmen oder sich daran beteiligen. Die Geschäftsführung hat die Gesellschafter in
elektronischer Form oder Textform unter genauer Bezeichnung des Gegenstandes mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Stimmabgabe aufzufordern. Stimmen, die
bis zum Fristablauf der Geschäftsführung nicht zugegangen sind, gelten als Ablehnung. Der Beschluss kommt bereits vor Fristablauf zustande, sobald alle Gesellschafter zugestimmt haben.

(4) Alle Beschlüsse der Gesellschafter, auch außerhalb der Gesellschafterversammlung, sind zu protokollieren, soweit keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
Das Protokoll ist von der Geschäftsführung zu unterzeichnen und allen Gesellschaftern
in Abschrift zu übersenden.

(5) Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen können nur
durch Klageerhebung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Absendung des Beschlussprotokolls geltend gemacht werden.

(6) Die Gesellschafter behalten sich vor, Experten in beratender Funktion hinzuzuziehen und gegebenenfalls einzelne Projekte begleiten zu lassen.

§ 10 Jahresabschluss, Gewinnverwendung

(1) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss nach den gesetzlichen Vorschriften
aufzustellen und zu unterzeichnen.

(2) Über die Gewinnverwendung beschließt die Gesellschafterversammlung innerhalb
der gesetzlichen Fristen. Im steuerlich zulässigen Umfang dürfen Rücklagen gebildet
werden. Im Übrigen sind die Mittel zeitnah für den Gesellschaftszweck gemäß §§ 2 und
3 dieser Satzung zu verwenden.

§ 11 Verfügung über Geschäftsanteile
Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen, insbesondere
die Abtretung, Verpfändung und Nießbrauchsbestellung an andere ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Im Übrigen wird auf § 46 Nr. 4 GmbHG
verwiesen.

§ 12 Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Geschäftsanteile können durch Beschluss der Gesellschafter mit Zustimmung des
betroffenen Gesellschafters eingezogen werden.

(2) Die Geschäftsanteile eines Gesellschafters können ohne seine Zustimmung eingezogen werden, wenn der Gesellschafter seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt,
stirbt oder ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

  • die grobe Verletzung von Gesellschafterpflichten nach Maßgabe des § 133 HGB,
  • die Betreibung der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil, wenn diese
    nicht innerhalb von drei Monaten abgewandt wird, und
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters
    oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse.

(3) Statt der Einziehung kann die Gesellschaft von dem Gesellschafter oder seinen
Erben die Abtretung des Geschäftsanteils an die Gesellschaft, einen Gesellschafter
oder einen von der Gesellschaft bestimmten Dritten verlangen. Wird der Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter abgetreten, soll er tunlichst zeitnah
auf einen Dritten übertragen werden, der durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter zu bestimmen ist.

(4) Der Beschluss zur Einziehung des Geschäftsanteils oder das Abtretungsverlangen
bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter. Im Fall des Abs. 2 sind der
Gesellschafter bzw. seine Erben nicht stimmberechtigt.

(5) Im Fall der Einziehung gem. Abs.1 oder 2 sowie im Fall der Abtretung gem. Abs.3
haben der ausscheidende Gesellschafter oder seine Erben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Nennwerts des Geschäftsanteils, höchstens jedoch begrenzt
auf die eingezahlten Kapitalanteile. In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist Schuldnerin die
Gesellschaft, im Fall des Abs. 3 haften der Erwerber und die Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Entschädigung ist in fünf gleichen Raten auszuzahlen. Die erste Rate
wird sechs Monate nach dem Ausscheiden, jede weitere jeweils sechs Monate später
fällig. Sofern bei Fälligkeit der ersten Rate das Abfindungsgutachten noch nicht vorliegt, hat der Gutachter auf die jeweils ausstehenden Raten angemessene Abschlagszahlungen festzusetzen. Vorzeitige Zahlungen sind in beliebiger Höhe zulässig. Sie
werden auf die zuletzt zu zahlenden Raten verrechnet. Sicherheitsleistung kann der
ausgeschiedene Gesellschafter nicht verlangen. Wird durch die planmäßige Auszahlung der Abfindung der Fortbestand der Gesellschaft ernstlich gefährdet, so können die
Laufzeiten der Auszahlung angemessen verlängert und die Höhe der einzelnen Raten
entsprechend gesenkt werden. Dies gilt nicht, wenn dadurch die Existenz des ausscheidenden Gesellschafters ernstlich gefährdet würde.

§ 13 Aufnahme neuer Gesellschafter; Kündigung; Ausscheiden aus der Gesellschaft

(1) Es können neue Gesellschafter aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters erfolgt durch einstimmigen Beschluss
der bisherigen Gesellschafter. Mit einstimmigem Beschluss einigen sich die bisherigen
Gesellschafter auch darüber, welchen Stammanteil der neue Gesellschafter übernehmen soll.

(3) Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Kalenderjahresende durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft kündigen.

(4) Für den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters gelten die Regelungen der §§ 11, 12, 13 über die Verfügung über Geschäftsanteile, die Einziehung von Geschäftsanteilen und der Auflösung/dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.

(5) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

(6) Die Gesellschaft kann wahlweise die Einziehung der Geschäftsanteile gegen Zahlung des Nominalwerts der Geschäftsanteile, höchstens jedoch begrenzt auf die eingezahlten Kapitalanteile, beschließen, oder dass der betroffene Gesellschafter die Geschäftsanteile auf die Gesellschaft, die übrigen Gesellschafter oder eine oder mehrere im Beschluss benannte Person(en) zum Nominalwert übertragen muss. Der kündigende Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. Die Geschäftsanteile des Kündigenden gewähren kein Stimmrecht, soweit oder solange das Verfahren nach den vorgenannten Absätzen nicht abgeschlossen ist. Werden die Geschäftsanteile nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Kündigungserklärung eingezogen noch übernommen noch übertragen, so gelten die Geschäftsanteile als zum Nominalwert der Geschäftsanteile eingezogen.

§ 14 Schiedsklausel

(1) Die Gesellschafter verpflichten sich, im Sinne der gemeinsamen Zielsetzung in
Konfliktfällen einvernehmliche Lösungen zu suchen.

(2) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen, die aufgrund dieses Vertrages entstehen, wird ein Mediationsverfahren innerhalb 30 Tagen durchgeführt. Wird
in der Mediation keine einvernehmliche Lösung erreicht, wird mit einer 2/3 Mehrheit
entschieden.

§ 15 Dauer, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen

(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer gegründet.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31.12. desselben
Jahres

(3) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter geändert werden.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen können abweichend von § 9 Abs. 3 nur in der Gesellschafterversammlung gefasst werden. Die Vorlage muss allen Gesellschaftern spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein.

(3) Änderungen der §§ 2 und 3 dieser Satzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn aufgrund wesentlich veränderter Umstände der Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt werden kann oder seine Verfolgung im Wesentlichen sinnlos oder überflüssig geworden ist. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. Ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, so können die abwesenden Gesellschafter ihre Stimme schriftlich abgeben.

(4) Beschlüsse über Änderungen der §§ 2, 3 dürfen erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt die gemeinnützigkeitsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt hat.

§ 17 Auflösung, Vermögensanfall

(1) Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Für die Beschlussfassung gelten Abs. 2 bis 4 des § über die Satzungsänderungen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch einen von der Gesellschafterversammlung zu bestimmendem Liquidator.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur und / oder Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und / oder Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die die Gesellschafter an ihrer Stelle nach Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung getroffen hätten.

(2) Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten bestehend aus den Kosten einer rechtlichen Rechtsformberatung, einer rechtlichen Gründungsberatung und -vertretung, den Notarkosten der Beurkundung und Handelsregistereintragung, den Kosten der Handelsregistereintragung, den Kosten der Gewerbeanmeldung und den Kosten der steuerlichen Beratung und Vertretung bei der Erstellung der steuerlichen Anmeldung, der Eröffnungsbilanz und der Einrichtung der Bilanzierung und Buchführung bis zur Höhe von 2.500,00 EUR.

Teil 2

Geschäftsführerbestellung

Zum Geschäftsführer ist bestellt:

Herrn Sinan Alptekin, geboren am 21.07.1980, wohnhaft in Sonnenhügel 2, 33178
Borchen.

Der Geschäftsführer ist berechtigt, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Er ist von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet: Sonnenhügel 2, 33178 Borchen.

Teil 3

Hinweise des Notars, Vollmacht

Der Notar gab dem Erschienenen folgende Hinweise und Aufklärungen:

a) die Gesellschaft erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht;

b) der vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in ihrem Namen
Handelnde persönlich als Gesamtschuldner nach § 11 Abs. 2 GmbHG haftet;

c) die Gesellschafter auch bei Eintragung für einen bei Handelsregistereintragung auf
das Stammkapital entstandenen Fehlbetrag haften (Unterbilanzhaftung);

d) eine Geldeinlage, die bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede ganz oder
teilweise als verdeckte Sacheinlage zu bewerten ist, keine Erfüllungswirkung hat;

e) eine Vereinbarung, der zufolge der Gesellschaft einem Gesellschafter eine Leistung schuldet, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht, der Erfüllung der Einlageschuld nur unter den Voraussetzungen des § 19 A nicht entgegensteht, insbesondere in der Anmeldung gem. § 8 GmbHG anzugeben ist;

f) der Geschäftsführer auch bei der in Folge geringer Nennkapitalausstattung schnell
eintretenden Überschuldung der Gesellschaft zur Stellung eines Insolvenzantrags
verpflichtet ist (§ 15a InsO);

g) zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit der gemeinnützigen GmbH behördliche Genehmigungen erforderlich sein können;

h) die Gesellschafter der Gesellschaft solidarisch für den Schaden haften, der
dadurch entsteht, dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person die Führung der Geschäfte überlassen, die nicht Geschäftsführer sein kann und diese
Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

Der Notar wird unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, diese Urkunde zu vollziehen, zu ändern und zu ergänzen und alle etwa noch erforderlichen Anmeldungen, Satzungsänderungen und Rechtshandlungen vorzunehmen
und entgegenzunehmen die zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
erforderlich oder zweckmäßig sind, sowie entsprechende Beschlüsse zur Satzungsänderung zu fassen. Die Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt. Diese Vollmacht
ist jederzeit widerruflich und erlischt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister.

Diese Niederschrift wurde dem Erschienenen von dem Notars vorgelesen, von ihm
genehmigt und sodann von ihm und dem Notar wie folgt unterzeichnet:

gez. S. Alptekin
gez. Salmen, Notar